Allgemeine Geschäftsbedingungen
MC ELITE SALES SOLUTIONS LIMITED
für Online-Marketing- und Vermittlungsdienstleistungen zur Neukundengewinnung einschließlich Anfragenpool
Version: 28.09.2026 · Gültig ab: 28.09.2026
MC ELITE SALES SOLUTIONS LIMITED · Palaion Patron Germanou, 11, 8011 Paphos, Zypern
E-Mail: info@elitesalessolutions.de
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden von der MC ELITE SALES SOLUTIONS LIMITED, Palaion Patron Germanou, 11, 8011 Paphos, Zypern (nachfolgend „Elite Sales Solutions“ oder „Auftragnehmer“) verwendet. Sie bilden die Grundlage für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen Elite Sales Solutions und ihren jeweiligen Auftraggebern.
Inhaltsverzeichnis
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Vertragsform und Leistungsgegenstand
- § 3 Zustandekommen des Vertrags
- § 4 Vergütung, Zahlungsbedingungen und Rechnungsstellung
- § 5 Vertragsdauer und Beendigung
- § 6 Grundsätze der Zusammenarbeit
- § 7 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- § 8 Anfrageexklusivität und Anfragenpool
- § 9 Umgehungsschutz / Non-Circumvention
- § 10 Garantieleistungen
- § 11 Nutzungs- und Urheberrechte
- § 12 Verwendung als Referenz
- § 13 Haftung
- § 14 Datenschutz und Geheimhaltung
- § 15 Leistungen für Webseiten
- § 16 Marketing und Content
- § 17 Haftungsausschluss für Drittanbieter-Tools und Plattformen
- § 18 Beratung und Consulting
- § 19 Gestaltung und Design
- § 20 Ergänzende Regelungen zu Vertragsschluss, Vergütung und Beendigung
- § 21 Rechteeinräumung, Eigenwerbung und Referenzvermerk
- § 22 Schlussregelungen
§ 1 Anwendungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Dienstleistungsverträge, welche die MC ELITE SALES SOLUTIONS LIMITED mit Auftraggebern insbesondere in den Bereichen Online-Marketing und Neukundengewinnung abschließt.
- Elite Sales Solutions unterhält und verwaltet einen eigenen zentralen Anfragenpool. Im Rahmen der vereinbarten Marketing- und Vermittlungsleistungen ist der Auftragnehmer berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Aufgaben auf diesen Anfragenpool zurückzugreifen.
- Das Leistungsangebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
- Ein dem Auftraggeber übermitteltes schriftliches oder elektronisches Angebot sowie gegebenenfalls zusätzlich vereinbarte Regelungen werden Bestandteil des jeweiligen Kooperationsvertrags und sind gemeinsam mit diesen AGB auszulegen.
- Diese Bedingungen gelten für Vertragsverhältnisse, die ab dem 28.09.2026 mit dem Auftragnehmer geschlossen werden. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, sofern ihre Geltung nicht ausdrücklich in Textform zwischen den Parteien vereinbart wurde.
- Mit Abschluss des Kooperationsvertrags erkennt der Auftraggeber diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Die jeweils aktuelle Fassung kann über die Website des Auftragnehmers eingesehen werden.
§ 2 Vertragsform und Leistungsgegenstand
- Elite Sales Solutions erbringt Dienstleistungen insbesondere im Bereich des digitalen Marketings sowie der digitalen Neukundengewinnung. Abhängig vom individuell vereinbarten Leistungsumfang können hierzu insbesondere folgende Tätigkeiten gehören:
- Aufbau, Pflege und Verwaltung des Anfragenpools von Elite Sales Solutions;
- Konzeption, Einrichtung und Durchführung digitaler Marketingkampagnen zur Neukundengewinnung;
- Identifikation, Ansprache und Vorqualifizierung potenzieller Kunden (nachfolgend „Interessenten“), insbesondere im Rahmen telefonischer Qualifizierungsprozesse;
- Übergabe geeigneter Anfragen und Kontaktdaten von Interessenten an den Auftraggeber;
- Unterstützung und Begleitung bis zum Auftragsabschluss zwischen Auftraggeber und Interessent;
- Bereitstellung beziehungsweise Hosting von Websites oder Landingpages im Namen des Auftraggebers, soweit dies zur Durchführung des Vertrags erforderlich ist.
- Elite Sales Solutions erbringt selbst keine Handwerks- oder sonstigen Dienstleistungen gegenüber Interessenten. Der Auftragnehmer übernimmt weder die Verantwortung für die Ausführung der zwischen Auftraggeber und Interessent vereinbarten Leistungen noch gewährleistet er das Zustandekommen eines Auftrags, dessen Umfang oder die Zahlungsfähigkeit eines Interessenten. Eine rechtsverbindliche Rechtsberatung ist ebenfalls nicht Bestandteil der Leistungen.
- Nach Abschluss des Vertrags kann der Auftraggeber Zugang zu Elite OS erhalten. Hierbei handelt es sich um die zentrale Plattform des Auftragnehmers, über welche vertragsrelevante Informationen, Unterlagen und Daten, insbesondere im Zusammenhang mit Anfragen und Vermittlungsprozessen, bereitgestellt und verwaltet werden können. Elite OS kann zugleich als Kommunikations- und Dokumentationsmedium zwischen den Parteien dienen. Dort protokollierte Vorgänge, Freigaben, Statusänderungen und Systeminformationen dürfen im Streitfall als Nachweis über den Ablauf der Zusammenarbeit herangezogen werden.
- Der zwischen den Parteien geschlossene Kooperationsvertrag ist grundsätzlich als Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB ausgestaltet. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, schuldet Elite Sales Solutions daher die Erbringung der vereinbarten Tätigkeit, nicht jedoch die Herstellung eines bestimmten Werkerfolgs.
- Dem Auftragnehmer steht hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung seiner Leistungen ein Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 315 BGB zu, soweit der individuelle Vertrag keine abweichende Regelung vorsieht.
- Nachträgliche Erweiterungen oder Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen der Zustimmung des Auftragnehmers. Hierdurch entstehender zusätzlicher Aufwand kann gesondert berechnet werden.
§ 3 Zustandekommen des Vertrags
- Verträge können telefonisch, im Rahmen eines Video-Calls, elektronisch, insbesondere per E-Mail, oder schriftlich abgeschlossen werden. Als Annahme eines Angebots gilt insbesondere auch die ausdrückliche Bestätigung des Auftraggebers per E-Mail. Etwaige im Angebot genannte Annahme- oder Bindungsfristen bleiben hiervon unberührt.
- Bei fernmündlichem Vertragsschluss kommt der Vertrag durch übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien zustande. Telefonate oder Videokonferenzen dürfen, soweit rechtlich zulässig, nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers zu Dokumentations- und Beweiszwecken aufgezeichnet werden.
- § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB findet keine Anwendung.
§ 4 Vergütung, Zahlungsbedingungen und Rechnungsstellung
- Art und Höhe der Vergütung ergeben sich aus dem jeweils abgeschlossenen Kooperationsvertrag oder dem zugrunde liegenden Angebot. Abhängig vom gewählten Vertragsmodell kann die Vergütung unter anderem aus einer einmaligen Initiierungsgebühr sowie fortlaufenden monatlichen Vergütungen im Rahmen eines Retainer-Modells oder aus einmaligen Kontingentgebühren bestehen.
- Sämtliche angegebenen Preise verstehen sich als Nettobeträge zuzüglich der jeweils gesetzlich anfallenden Umsatzsteuer, soweit diese erhoben wird.
- Eine vereinbarte Initiierungsgebühr wird, sofern keine andere Regelung getroffen wurde, unmittelbar nach Rechnungsstellung fällig. Monatliche Vergütungen sind grundsätzlich im Voraus für den jeweils folgenden Leistungsmonat zu zahlen. Rechnungsbeträge sind spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Eintritt der Fälligkeit zu begleichen.
- Nach Ablauf der siebentägigen Zahlungsfrist gerät der Auftraggeber ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Für die Dauer des Verzugs können Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr berechnet werden. Weitergehende Ansprüche wegen eines Verzugsschadens bleiben unberührt.
- Bei Zahlungsverzug darf Elite Sales Solutions die weitere Leistungserbringung bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher fälliger Forderungen aussetzen. Darüber hinaus bleibt eine außerordentliche Kündigung nach Maßgabe der gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen möglich.
- Bereits ausgeführte Leistungen sowie entstandene Aufwendungen, insbesondere Initiierungsgebühren und bereits eingesetzte Ressourcen, werden bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung grundsätzlich nicht zurückerstattet.
- Rechnungen werden grundsätzlich elektronisch, insbesondere als PDF-Dokument per E-Mail, übermittelt. Eine postalische Rechnungsstellung erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
- Zahlungen sind ausschließlich auf das im Kooperationsvertrag beziehungsweise auf der jeweiligen Rechnung ausgewiesene Konto des Auftragnehmers zu leisten.
§ 5 Vertragsdauer und Beendigung
- Beginn und Dauer der Leistungserbringung ergeben sich aus dem jeweiligen Kooperationsvertrag beziehungsweise dem angenommenen Angebot.
- Vertragsmodelle können insbesondere als Abonnement oder als Kontingentmodell ausgestaltet sein.
Abonnement
Ein Abonnement verlängert sich jeweils um einen Zeitraum entsprechend der vereinbarten Erstlaufzeit, sofern nicht innerhalb der im Kooperationsvertrag festgelegten Kündigungsfrist wirksam gekündigt wird.
Kontingentmodell
Bei einem Kontingentvertrag erwirbt der Auftraggeber eine zuvor festgelegte Anzahl an Kontingenten. Ein Kontingent entspricht grundsätzlich einer Laufzeit von 30 Tagen. Der jeweilige Leistungszeitraum beginnt mit dem Abruf des betreffenden Kontingents durch den Auftraggeber.
Kontingente werden entsprechend der ursprünglich vereinbarten Planung fortlaufend eingesetzt, bis der Auftraggeber mitteilt, dass für das betreffende Gewerk beziehungsweise Einzugsgebiet keine weitere Vermittlung durch Elite Sales Solutions erfolgen soll.
Soll ein laufendes Kontingent nicht fortgeführt werden, muss die entsprechende Mitteilung spätestens einen Arbeitstag vor Ende der jeweiligen Kontingentlaufzeit erfolgen.
Sind sämtliche vertraglich erworbenen Kontingente verbraucht, endet die aktive Kontingentlaufzeit mit Ablauf des zuletzt eingesetzten Kontingents.
Für die Vertragslaufzeit ist das in der Angebotsbestätigung genannte Startdatum maßgeblich. Nicht verwendete Kontingente verfallen spätestens sechs Monate nach Vertragsende ersatz- und entschädigungslos.
Während eines laufenden Kontingents können weder das vereinbarte Einzugsgebiet noch das zugrunde liegende Gewerk ausgetauscht werden.
Eine vorzeitige Abschaltung oder Beendigung eines Kontingents auf Wunsch des Auftraggebers begründet keinen Anspruch auf anteilige oder vollständige Rückzahlung.
Soweit im Angebot eine entsprechende Verlängerungsregelung vereinbart wurde, können sich auch Kontingentverträge verlängern.
- Kündigungen bedürfen mindestens der Textform. Ein ordentliches, freies oder vorzeitiges Kündigungsrecht des Auftraggebers während einer verbindlich vereinbarten Vertragslaufzeit besteht nicht.
- Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund auf Seiten des Auftragnehmers kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Auftraggeber seine vertraglichen Pflichten erheblich verletzt, Mitwirkungspflichten dauerhaft nicht erfüllt oder sich mit Zahlungen länger als 30 Tage in Verzug befindet.
§ 6 Grundsätze der Zusammenarbeit
- Elite Sales Solutions verpflichtet sich, den Auftraggeber nach bestem Wissen bei dessen Maßnahmen zur Neukundengewinnung und bei Marketingmaßnahmen zu unterstützen. Zur Durchführung der vereinbarten Leistungen darf der Auftragnehmer externe Dienstleister oder sonstige Dritte einsetzen sowie den eigenen Anfragenpool nutzen.
- Der Auftraggeber wirkt aktiv an der Durchführung des Vertrags mit und stellt sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Angaben und Freigaben rechtzeitig bereit. Hierzu gehören insbesondere:
- vollständige und zutreffende Kontaktdaten einer verantwortlichen Ansprechperson;
- Registrierung in Elite OS und vollständiger Abschluss des Onboardings;
- Bereitstellung erforderlicher Unternehmensinformationen sowie digital verfügbarer Bilder, Logos und sonstiger Materialien;
- vollständige Informationen zum Leistungsangebot, zum Einzugsgebiet, zu den gewünschten Auftragsarten und zu den verfügbaren Kapazitäten;
- Rückmeldung zu übergebenen Anfragen grundsätzlich innerhalb von drei Arbeitstagen sowie fortlaufende Aktualisierung des jeweiligen Anfragestatus in Elite OS.
Nach Abschluss des Onboardings überprüft Elite Sales Solutions die bereitgestellten Informationen und Materialien auf Vollständigkeit, Qualität und praktische Verwendbarkeit. Die entsprechende Mitwirkungspflicht gilt erst dann als vollständig erfüllt, wenn der Auftragnehmer die Unterlagen für ausreichend erachtet.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Beginn der Leistungen zu verschieben, bis ein angemessenes Qualitätsniveau erreicht wurde. Dies gilt insbesondere bei unvollständigen Informationen sowie bei Angaben oder Anforderungen, die gegen geltendes Recht verstoßen, diskriminierenden Charakter haben oder eine rechtswidrige Zielgruppenansprache erfordern würden. Aus einer solchen Verschiebung entstehen dem Auftraggeber keine Ersatzansprüche.
- Soweit Elite Sales Solutions Marketingmaßnahmen unter dem Namen des Auftraggebers vorbereitet oder durchführt, müssen die hierfür notwendigen Informationen grundsätzlich spätestens zwei Wochen vor der vorgesehenen Liveschaltung vorliegen. Werden erforderliche Angaben verspätet bereitgestellt, darf der Auftragnehmer den Kampagnenbeginn entsprechend nach hinten verschieben.
Vom Auftragnehmer erstellte Inhalte, die im Namen des Auftraggebers veröffentlicht werden sollen, sind durch den Auftraggeber zu prüfen und freizugeben. Hierfür erhält der Auftraggeber eine Frist von drei Arbeitstagen. Erfolgt innerhalb dieses Zeitraums keine Rückmeldung, gelten die Inhalte als freigegeben und abgenommen.
Nach einer Freigabe haftet der Auftragnehmer für Fehler in den freigegebenen Inhalten nur im Rahmen der gesetzlichen Haftung, insbesondere bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- Leistungsfristen beginnen grundsätzlich erst, nachdem fällige Rechnungsbeträge vollständig bezahlt und sämtliche zur Durchführung erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers erbracht worden sind.
- Vertraglich vereinbarte Gewährleistungs- oder Garantieansprüche setzen die vollständige Erfüllung der Mitwirkungspflichten nach diesen AGB, insbesondere nach § 7 und § 10, voraus.
§ 7 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Die Mitwirkung des Auftraggebers ist wesentlicher Bestandteil der vereinbarten Zusammenarbeit. Werden die erforderlichen Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht vollständig erbracht, ist Elite Sales Solutions berechtigt, Leistungen, Sonderregelungen oder Garantien zeitweise auszusetzen, einzuschränken oder, soweit vereinbart, entfallen zu lassen.
- Zu den wesentlichen Mitwirkungspflichten gehören insbesondere:
- vollständiges und wahrheitsgemäßes Ausfüllen des Onboardings innerhalb von Elite OS;
- Angabe realistischer Preisrahmen beziehungsweise Mindestauftragswerte für die angebotenen Leistungen, soweit diese für die Qualifizierung von Anfragen erforderlich sind;
- Einräumung ausreichender kreativer Gestaltungsfreiheit zugunsten des Auftragnehmers bei Marketingmaßnahmen, wobei bestehende CI-Farben, Schriften und Logos des Auftraggebers berücksichtigt werden;
- Prüfung und Freigabe von Kampagnen innerhalb von höchstens drei Arbeitstagen;
- Aktualisierung des Anfragestatus für jeden einzelnen Interessenten mindestens innerhalb eines Zeitraums von drei Arbeitstagen.
- Ob die vereinbarten Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß erfüllt wurden, beurteilt der Auftragnehmer beziehungsweise das von ihm eingesetzte Personal nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei Pflichtverletzungen dürfen angemessene vertragliche Maßnahmen ergriffen werden.
§ 8 Anfrageexklusivität und Anfragenpool
- Wird der Status einer übergebenen Anfrage länger als drei Arbeitstage nicht aktualisiert, entfällt die für den Auftraggeber bestehende Exklusivität hinsichtlich dieser Anfrage automatisch. Elite Sales Solutions darf die betreffende Anfrage anschließend auch anderen Auftraggebern übergeben.
Kommt zwischen einem durch Elite Sales Solutions vermittelten Interessenten und dem Auftraggeber ein Auftrag zustande, wird dieser Interessent durch Elite Sales Solutions hinsichtlich dieses Auftrags grundsätzlich nicht mehr aktiv an andere Auftraggeber vermittelt.
Dies gilt nicht, wenn der betreffende Interessent später aus eigener Initiative eine neue Anfrage stellt oder selbst den Kontakt zu Elite Sales Solutions sucht.
Anfragen, die durch den Auftraggeber abgelehnt, nicht bearbeitet oder als nicht geeignet bewertet wurden, dürfen in den zentralen Anfragenpool von Elite Sales Solutions zurückgeführt und anderen Kunden übergeben werden.
Während einer noch bestehenden Exklusivität erfolgt keine parallele aktive Übergabe derselben Anfrage an mehrere Auftraggeber.
§ 9 Umgehungsschutz / Non-Circumvention
Der Auftraggeber hat jeden erfolgten Auftragsabschluss mit einem über Elite Sales Solutions vermittelten Interessenten spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen an den Auftragnehmer zu melden.
Als Zeitpunkt des Auftragsabschlusses gilt die verbindliche Auftragserteilung durch den Interessenten. Auf den tatsächlichen Ausführungsbeginn kommt es hierfür nicht an.
Werden Auftragsabschlüsse nicht gemeldet und macht der Auftraggeber gleichzeitig Garantieleistungen wegen vermeintlich nicht erreichter Auftragsziele geltend, ist Elite Sales Solutions berechtigt, die für den betreffenden Zeitraum ansonsten angefallenen Kontingent- oder Abonnementgebühren nachträglich zu berechnen. Zusätzlich kann ein Aufschlag von 100 % auf die betreffende Vergütung erhoben werden.
Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden tatsächlich entstandenen Schadens bleibt vorbehalten.
- Nimmt ein zuvor von Elite Sales Solutions vermittelter Interessent später auf anderem Weg Kontakt mit dem Auftraggeber auf, beispielsweise telefonisch, per E-Mail, über die Website des Auftraggebers, über soziale Netzwerke oder einen sonstigen Kommunikationskanal, hat der Auftraggeber Elite Sales Solutions hierüber unverzüglich zu informieren, sofern ein Interesse an einem Auftragsabschluss mit diesem Interessenten besteht.
§ 10 Garantieleistungen
Garantien gelten ausschließlich dann, wenn diese im jeweiligen Kooperationsvertrag oder Angebot ausdrücklich und in Textform vereinbart wurden.
Mündliche Aussagen, unverbindliche Prognosen, Erfahrungswerte, erwartete Zielgrößen, Präsentationen oder werbliche Aussagen stellen keine eigenständige Garantie dar.
- Eine Garantie bezieht sich ausschließlich auf das im jeweiligen Vertrag beziehungsweise Angebot konkret bezeichnete Gewerk, Einzugsgebiet, die Vertragslaufzeit und die Zielgruppe.
- Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, bestehen Garantieleistungen ausschließlich hinsichtlich der Erstlaufzeit des Vertrags.
A. Anfragen-Garantie
Elite Sales Solutions garantiert, sofern dies ausdrücklich vereinbart wurde, innerhalb der Erstlaufzeit zuzüglich einer weiteren Vermittlungskarenz von vier Monaten eine im Vertrag näher definierte Anzahl qualifizierter Anfragen.
Als qualifizierte Anfrage gilt hierbei grundsätzlich ein durch Elite Sales Solutions kontaktierter und an der betreffenden Leistung interessierter Interessent, für den Kontaktdaten sowie Angaben zu Bedarf und Umfang vorliegen.
Wird das vertraglich bestimmte Garantieziel nicht erreicht, erhält der Auftraggeber den im jeweiligen Kooperationsvertrag oder Angebot hierfür ausdrücklich festgelegten Geldwert zurück.
B. Auftrags-Garantie
Sofern ausdrücklich vereinbart, garantiert Elite Sales Solutions eine im Vertrag definierte Mindestanzahl erfolgreicher Auftragsabschlüsse innerhalb des vereinbarten Zeitraums.
Wird diese Anzahl innerhalb der vorgesehenen Laufzeit nicht erreicht, setzt Elite Sales Solutions die vereinbarte Vermittlungstätigkeit ohne zusätzliche Vergütung fort, bis die garantierte Zahl an Auftragsabschlüssen erreicht wurde.
Ein Auftragsabschluss liegt für diese Regelung vor, sobald der Interessent dem Auftraggeber verbindlich einen Auftrag erteilt hat und die betreffende Anfrage in Elite OS als „gewonnen“ beziehungsweise mit einem inhaltlich gleichwertigen Status gekennzeichnet wurde.
C. Voraussetzungen und Verlust von Garantieansprüchen
Ein Garantieanspruch muss vom Auftraggeber spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Ende der Erstlaufzeit in Textform geltend gemacht werden.
Das bloße Nichterreichen eines Garantieziels führt nicht automatisch zur Aktivierung einer Garantieleistung. Eine gegebenenfalls vereinbarte zusätzliche Karenz- oder Vermittlungszeit beginnt daher erst, wenn der Auftraggeber seinen Garantieanspruch innerhalb dieser 14-Tage-Frist gegenüber Elite Sales Solutions geltend gemacht hat.
- Garantien setzen voraus, dass sämtliche Mitwirkungspflichten aus § 6 und § 7 eingehalten wurden. Darüber hinaus müssen insbesondere folgende Prozesse ordnungsgemäß durchgeführt worden sein:
- Für jede übergebene Anfrage muss spätestens alle drei Arbeitstage eine Statusänderung oder ein konkret dokumentierter nächster Prozessschritt in Elite OS hinterlegt werden, beispielsweise „Besichtigung am TT.MM.JJJJ“.
- Beim telefonischen Erstkontakt müssen mindestens drei Kontaktversuche pro Interessent erfolgen. Zusätzliche Unterlagen sollen grundsätzlich erst im Zusammenhang mit beziehungsweise ab der Besichtigung oder Angebotserstellung angefordert werden.
- Sämtliche Interessenten, die infolge von Marketing- oder Vermittlungsmaßnahmen von Elite Sales Solutions auf den Auftraggeber aufmerksam geworden sind, müssen dem Vermittlungsprozess vollständig zugeordnet und gemeldet werden.
- Soweit eine bestimmte Anzahl an Anfragen garantiert wird, setzt deren Erreichbarkeit voraus, dass der Auftraggeber das vorgegebene Onboarding vollständig und innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen abschließt.
- Werden die für die jeweilige Garantie maßgeblichen Pflichten nicht erfüllt, kann der betreffende Garantieanspruch vollständig entfallen.
Elite Sales Solutions darf die Einhaltung der garantierelevanten Prozesse in angemessenem Umfang überprüfen.
Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit der Geltendmachung einer Garantie und umfasst, soweit erforderlich und rechtlich zulässig, auch eine nachträgliche Kontaktaufnahme mit beteiligten Interessenten bis zu drei Monate nach Vertragsende.
Bestehen nachvollziehbare Unstimmigkeiten über den Verlauf einzelner Vermittlungsprozesse, räumt der Auftraggeber Elite Sales Solutions außerdem das Recht ein, die unmittelbar relevanten Prozessinformationen einzusehen. Dies kann erforderlichenfalls auch einen ausschließlich lesenden Zugriff auf diejenigen Teilbereiche eines außerhalb von Elite OS eingesetzten CRM- oder Auftragsverwaltungssystems umfassen, die unmittelbar den streitgegenständlichen Vermittlungsprozess betreffen.
- Der jeweilige Garantiezeitraum beginnt mit dem Vertiefungsgespräch, in welchem der Auftraggeber gemeinsam mit der zuständigen Betreuung von Elite Sales Solutions das konkrete Leistungsangebot und die maßgeblichen Vermittlungsparameter (insbesondere Gewerk, Einzugsgebiet und Kapazitäten) abstimmt.
§ 11 Nutzungs- und Urheberrechte
Mit Beginn des Vertrags erhält der Auftraggeber ein auf die Vertragsdurchführung beschränktes Nutzungsrecht an denjenigen Funktionen und Anwendungen von Elite OS, die ihm durch den Auftragnehmer zur Verfügung gestellt werden.
Dieses Nutzungsrecht besteht für die Dauer des Vertrags und endet, sofern nichts anderes vereinbart wurde, sechs Monate nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Zusammenarbeit.
- Sämtliche Rechte an Software, Marken, Kennzeichen, Titeln sowie sonstigen urheberrechtlichen und gewerblichen Schutzrechten von Elite Sales Solutions verbleiben beim Auftragnehmer beziehungsweise beim jeweiligen Rechteinhaber.
Vom Auftragnehmer erstellte Arbeitsergebnisse, Informationen, Konzepte und sonstige Inhalte bleiben urheberrechtlich geschützt.
Insbesondere erhält der Auftraggeber, soweit nicht ausdrücklich eine abweichende Nutzungsrechtseinräumung vereinbart wurde, kein eigenständiges Recht zur dauerhaften Weiterverwendung der für Websites oder Kampagnen entwickelten Werbetexte und Anzeigen außerhalb des vereinbarten Vertragszwecks.
Der Auftraggeber sichert zu, dass von ihm überlassene Texte, Bilder, Logos, Daten und sonstige Materialien rechtmäßig genutzt werden dürfen und keine Rechte Dritter verletzen.
Elite Sales Solutions ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalte auf deren sachliche Richtigkeit oder vollständige rechtliche Zulässigkeit zu überprüfen.
Werden aufgrund der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Inhalte Ansprüche Dritter gegen Elite Sales Solutions geltend gemacht, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer hiervon im gesetzlich zulässigen Umfang frei.
Elite Sales Solutions erstellt seine Inhalte auf Grundlage der vom Auftraggeber übermittelten oder nachträglich freigegebenen Informationen.
Die Verantwortung für die sachliche Richtigkeit sowie die rechtliche Zulässigkeit der durch den Auftraggeber freigegebenen Aussagen und Inhalte verbleibt grundsätzlich beim Auftraggeber. Eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls durch Elite Sales Solutions ist nicht geschuldet.
- Foto- und Videomaterialien, die im Rahmen eines Media Days von Elite Sales Solutions erstellt werden, können dem Auftraggeber zur freien vertragsgemäßen Nutzung zur Verfügung gestellt werden. Das Urheberrecht beziehungsweise die Rechte des Herstellers verbleiben, soweit rechtlich zulässig und nicht anders vereinbart, beim Auftragnehmer.
- Verletzungen von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen sowie von Urheber- oder sonstigen Schutzrechten des Auftragnehmers können zivilrechtlich verfolgt und, soweit ein Straftatbestand erfüllt ist, zur Anzeige gebracht werden.
§ 12 Verwendung als Referenz
Der Auftraggeber räumt der MC ELITE SALES SOLUTIONS LIMITED das unentgeltliche, räumlich und zeitlich unbeschränkte Recht ein, die Zusammenarbeit sowie die im Zusammenhang mit dieser Zusammenarbeit erbrachten Leistungen zu Referenzzwecken darzustellen.
Dies umfasst insbesondere die Verwendung von Unternehmensnamen, Logos, Fotografien, Videos, Grafiken und sonstigen im Rahmen der Zusammenarbeit entstandenen oder hierfür zur Verfügung gestellten Materialien sowie die Darstellung erzielter Ergebnisse zu werblichen oder publizistischen Zwecken in digitalen und gedruckten Medien.
Die Zustimmung zur Referenznutzung kann aus wichtigem Grund in Textform widerrufen werden. Hierbei sind berechtigte Interessen des Auftragnehmers angemessen zu berücksichtigen.
Ein Anspruch auf rückwirkende Entfernung bereits veröffentlichter oder verbreiteter Inhalte besteht grundsätzlich nicht, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
Werden im Rahmen der Referenznutzung personenbezogene Daten von Mitarbeitern oder sonstigen Personen auf Seiten des Auftraggebers verwendet, beispielsweise in Form von Fotos, Videoaufnahmen oder Testimonials, ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, die hierfür erforderlichen datenschutzrechtlichen Einwilligungen der betroffenen Personen einzuholen.
Der Auftraggeber stellt Elite Sales Solutions im gesetzlich zulässigen Umfang von Ansprüchen frei, die daraus entstehen, dass eine erforderliche Einwilligung auf seiner Seite nicht wirksam eingeholt wurde.
§ 13 Haftung
- Für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, haftet Elite Sales Solutions nach den gesetzlichen Vorschriften.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Vertragsparteien regelmäßig vertrauen dürfen, ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
Die Haftung ist in diesen Fällen zudem auf die Nettovergütung begrenzt, die der Auftraggeber in den zwölf Monaten vor Eintritt des schädigenden Ereignisses an Elite Sales Solutions gezahlt hat.
- Elite Sales Solutions haftet insbesondere nicht für:
- das tatsächliche Zustandekommen, den Umfang oder die Durchführung eines Auftrags zwischen Auftraggeber und Interessent sowie die Zahlungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit eines vermittelten Interessenten;
- Schäden oder Nachteile, die auf unvollständigen, verspäteten oder fehlerhaften Informationen des Auftraggebers beruhen;
- Datenverluste oder Sicherheitsvorfälle, die durch unsachgemäßen oder unzureichend geschützten Umgang des Auftraggebers mit Zugangsdaten verursacht wurden;
- Verzögerungen oder Leistungsausfälle aufgrund höherer Gewalt.
- Unberührt bleiben gesetzlich zwingende Haftungstatbestände, insbesondere die Haftung bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie Ansprüche nach zwingend anwendbarem Produkthaftungsrecht.
§ 14 Datenschutz und Geheimhaltung
- Mit Abschluss des Kooperationsvertrags verpflichten sich beide Parteien zur Einhaltung der jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie, soweit anwendbar, des Bundesdatenschutzgesetzes.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten von Interessenten erfolgt nach den jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorgaben.
Soweit Elite Sales Solutions personenbezogene Daten als Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 28 DSGVO verarbeitet, schließen die Parteien einen entsprechenden Auftragsverarbeitungsvertrag.
Soweit ein solcher Vertrag gesetzlich erforderlich ist, bildet dessen Abschluss die Voraussetzung für die Aufnahme der betreffenden Verarbeitungstätigkeiten.
Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit erhaltenen vertraulichen Informationen geheim zu halten und nicht unbefugt an Dritte weiterzugeben.
Nicht als vertraulich gelten Informationen, die allgemein bekannt oder öffentlich zugänglich sind oder der empfangenden Partei nachweislich bereits vor Beginn der Zusammenarbeit bekannt waren.
Personen oder Dienstleister, die zur Erfüllung des Vertrags eingeschaltet und in vergleichbarer Weise zur Vertraulichkeit verpflichtet wurden, gelten nicht als unbefugte Dritte.
Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht für einen Zeitraum von einem Jahr nach Beendigung des Vertrags fort.
Bei Nutzung von Elite OS erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden, dass technische Nutzungs- und Systeminformationen insoweit protokolliert werden, wie dies für den sicheren Betrieb, die Systemverfügbarkeit, Fehleranalyse oder Bearbeitung von Supportanfragen erforderlich ist.
Eine darüber hinausgehende Analyse des Nutzerverhaltens findet auf Grundlage dieser Klausel nicht statt.
Zugangsdaten zu Elite OS sind durch den Auftraggeber sorgfältig aufzubewahren und dürfen nicht unbefugt an externe Personen weitergegeben werden.
Entstehen Schäden aufgrund einer vom Auftraggeber vorsätzlich oder fahrlässig ermöglichten unbefugten Nutzung, stellt der Auftraggeber Elite Sales Solutions im gesetzlich zulässigen Umfang von den hieraus resultierenden Ansprüchen frei.
- Nach Ende des Vertrags werden personenbezogene Daten des Auftraggebers auf dessen Anfrage gelöscht oder zurückgegeben, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungs- oder sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen einer Löschung beziehungsweise Rückgabe entgegenstehen.
Der Auftraggeber erklärt sich widerruflich damit einverstanden, im Zusammenhang mit der bestehenden Geschäftsbeziehung über E-Mail, Telefon und andere geeignete Fernkommunikationsmittel kontaktiert zu werden.
Ein Widerruf kann per E-Mail an info@elitesalessolutions.de erklärt werden. Dabei soll angegeben werden, auf welchen Kommunikationswegen künftig keine Kontaktaufnahme mehr gewünscht ist.
§ 15 Leistungen für Webseiten
A. Erstellung von Webseiten
- Gegenstand von Verträgen zur Erstellung von Webseiten ist grundsätzlich die Entwicklung neuer Webseiten oder die Erweiterung bestehender Webseiten (z. B. Einbindung neuer Schnittstellen) unter Beachtung der technischen und / oder gestalterischen Vorgaben des Auftraggebers. Abweichend von § 2 Abs. 4 sind Verträge zur Erstellung von Webseiten Werkverträge im Sinne der §§ 631 ff. BGB.
- Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind die erstellten Webseiten für Mobilgeräte optimiert.
- Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, sind die erstellten Webseiten für alle gängigen Browser in ihrer jeweils aktuellen Fassung optimiert (jeweils die letzten zwei Versionen des Browsers).
- Die Prüfung oder Beschaffung von Rechten, die Beschaffung von Tools (z. B. Statistik) oder Zertifikaten (z. B. SSL / TLS) oder die Überlassung von Quellcodes, Entwicklungs-, Anwendungs- oder sonstiger Zusatzdokumentation sind von Elite Sales Solutions nur dann zu erbringen, wenn dies individualvertraglich ausdrücklich vereinbart wurde.
- Nach Fertigstellung der Webseite wird Elite Sales Solutions den Auftraggeber zur Abnahme der Webseite auffordern.
- Sofern keine zusätzlichen Wartungs- und Pflegeleistungen vereinbart wurden, ist nach Abnahme allein der Auftraggeber für die technische Instandhaltung und Aktualität der Webseite verantwortlich. Elite Sales Solutions haftet gegenüber dem Auftraggeber nicht für eventuelle Sicherheitslücken, die durch die Verwendung veralteter Software von Dritten zu rechtswidrigen Zwecken ausgenutzt werden (Hacking).
B. Abnahme
- Elite Sales Solutions ist berechtigt, die Abnahme von Werkleistungen in Schriftform zu verlangen. Der Auftraggeber schuldet die schriftliche Abnahme nur, wenn Elite Sales Solutions ihn hierzu auffordert. Die Abnahmebestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches bleiben im Übrigen unberührt.
- Die Parteien legen die Abnahmefrist im Sinne des § 640 Abs. 2 S. 1 BGB auf zwei Wochen ab Mitteilung über die Fertigstellung des Werks fest, sofern nicht im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände eine längere Abnahmefrist erforderlich ist, die Elite Sales Solutions dem Auftraggeber in diesem Fall gesondert mitteilen wird. Sofern sich der Auftraggeber innerhalb der Abnahmefrist nicht äußert oder die Abnahme nicht wegen eines Mangels verweigert, gilt das Werk als abgenommen.
C. Erstellung des Impressums und der Datenschutzerklärung mit Generatoren
- Sofern dies vereinbart wurde, erstellt Elite Sales Solutions die Datenschutzerklärung und das Impressum für die Webseite des Auftraggebers. Hierzu verwendet Elite Sales Solutions Generatoren. Elite Sales Solutions schuldet hierbei lediglich die Erstellung der Texte mit den Generatoren; für die rechtliche und inhaltliche Überprüfung ist der Auftraggeber selbst verantwortlich.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, Elite Sales Solutions sämtliche notwendigen Informationen für die Erstellung rechtzeitig, korrekt und vollständig mitzuteilen. Über besondere Informationspflichten im Rahmen des Impressums (z. B. Berufshaftpflichtversicherung, zulassungspflichtige Berufe) und der Datenschutzerklärung hat der Auftraggeber sich und Elite Sales Solutions selbstständig zu unterrichten. Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es Elite Sales Solutions von Rechts wegen nicht erlaubt ist, Rechtsberatungsleistungen gegenüber dem Auftraggeber zu erbringen.
- Änderungen, welche die Angaben im Impressum oder in der Datenschutzerklärung betreffen, hat der Auftraggeber Elite Sales Solutions selbstständig und unverzüglich mitzuteilen.
- Eine Aktualisierung des Impressums oder der Datenschutzerklärung nach Fertigstellung und Abnahme der Webseite hat der Auftraggeber gesondert zu beauftragen, sofern individualvertraglich nicht etwas anderes vereinbart wurde.
D. Domainregistrierung
- Die Parteien können, insbesondere als Zusatzoption im Rahmen der Webseitenerstellung, die Erbringung von Domainregistrierungsleistungen vereinbaren. Der spezifische Leistungsumfang ist Gegenstand individualvertraglicher Vereinbarungen.
- Das zur Registrierung der jeweiligen Domain erforderliche Vertragsverhältnis kommt direkt zwischen dem Auftraggeber und der jeweiligen Domainvergabestelle bzw. dem jeweiligen Registrar zustande. Elite Sales Solutions wird im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Vergabestelle lediglich als Vermittler tätig, ohne eigenen Einfluss auf die Vergabe der Domain zu haben.
- Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung dafür, dass die von ihm gewünschte Domain keine Rechte Dritter verletzt. Eine Überprüfung der Domain durch Elite Sales Solutions ist nicht geschuldet.
- Für die Registrierung von Domains gelten ergänzend die jeweiligen Bedingungen der einzelnen Vergabestellen. Elite Sales Solutions wird den Auftraggeber im Falle einer beabsichtigten Registrierung auf eventuelle Besonderheiten hinweisen.
E. Wartung und Pflege von Webseiten
- Nach der Fertigstellung einer Webseite und / oder einzelner Teile hiervon kann Elite Sales Solutions dem Auftraggeber Wartungs- und Pflegeleistungen in Bezug auf die Webseite anbieten. Elite Sales Solutions kann auch die Wartung von Drittwebseiten anbieten. Weder ist Elite Sales Solutions zu einem solchen Angebot verpflichtet, noch muss der Auftraggeber die weitergehenden Leistungsangebote in Anspruch nehmen. Entsprechende Vereinbarungen sind ausschließlich Gegenstand von Individualvereinbarungen.
- Gegenstand der Wartungsverträge ist die Beseitigung von Funktionsstörungen sowie die anlassbezogene Aktualisierung der Webseite für gängige Webbrowser in ihrer jeweils aktuellen Version. Weitere Details, wie z. B. regelmäßige Wartungen, können individualvertraglich vereinbart werden.
- Voraussetzung für die Wartung ist, dass die zu wartenden Inhalte mit den Systemen von Elite Sales Solutions kompatibel sind. Die Kompatibilität kann insbesondere durch veraltete Komponenten oder durch eigenmächtige Änderungen des Auftraggebers beeinträchtigt werden. Ist die Kompatibilität nicht gewährleistet, muss der Auftraggeber diese selbstständig herstellen (z. B. durch entsprechende Updates) oder Elite Sales Solutions gesondert mit der Herstellung der Kompatibilität beauftragen.
- Elite Sales Solutions haftet nicht für Funktionsstörungen und Inkompatibilitäten, die durch eigenmächtige Änderungen des Auftraggebers verursacht wurden oder auf sonstigen Fehlern beruhen, die nicht im Verantwortungsbereich von Elite Sales Solutions liegen; § 13 bleibt hiervon unberührt.
- Die Wartung umfasst nur die technische, nicht jedoch die inhaltliche Aktualisierung der Webseite, insbesondere nicht die Aktualisierung des Impressums oder der Datenschutzerklärung, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart.
F. Eigenmächtige Änderungen durch den Auftraggeber
- Nimmt der Auftraggeber nach Fertigstellung und Abnahme der Webseite, laufender Werbekampagnen oder sonstiger durch Elite Sales Solutions erbrachter Leistungen eigenmächtig Änderungen vor, sei es wissentlich oder unwissentlich, die zu Funktionsstörungen, Beeinträchtigungen oder negativen Auswirkungen auf die Performance führen, übernimmt Elite Sales Solutions keine Haftung für daraus entstehende Fehler oder Schäden.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, Elite Sales Solutions über solche Änderungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Entsteht durch die eigenmächtigen Änderungen ein Mehraufwand zur Wiederherstellung der ursprünglichen oder einer funktionsfähigen Version der Webseite, Werbekampagne oder sonstiger betroffener Leistungen, ist Elite Sales Solutions berechtigt, diesen Mehraufwand nach den geltenden Stundensätzen in Rechnung zu stellen.
§ 16 Marketing und Content
A. SEO-Marketing
Vereinbaren die Parteien Dienstleistungen im Bereich des SEO-Marketings, schuldet Elite Sales Solutions ausschließlich die Durchführung von Maßnahmen, die nach eigener Erfahrung von Elite Sales Solutions das Suchmaschinen-Ranking positiv beeinflussen können oder die vom Auftraggeber ausdrücklich verlangt werden. Hierbei handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Ein bestimmtes Ergebnis (z. B. ein bestimmtes Ranking in der Google-Trefferliste) wird nicht geschuldet, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart.
B. SEA-Kampagnen
- Vereinbaren die Parteien Dienstleistungen im Bereich von SEA-Kampagnen, schuldet Elite Sales Solutions ausschließlich die Unterbreitung von Vorschlägen bzgl. werbewirksamer Keywords und, nach Freigabe des Auftraggebers, die Durchführung der Maßnahme (Schaltung von Werbeanzeigen). Hierbei handelt es sich um Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Ein bestimmtes Ergebnis (z. B. Verkaufszahlen) wird nicht geschuldet, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart.
- Elite Sales Solutions hat neben dem Anspruch auf Vergütung der Dienstleistung einen Anspruch auf Aufwendungsersatz im Hinblick auf die kostenpflichtigen Anzeigen gegenüber dem Auftraggeber.
- Elite Sales Solutions ist nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit von Keywords zu überprüfen. Die rechtliche Prüfung, insbesondere auf Markenrechte Dritter, und die Freigabe der Keywords obliegen dem Auftraggeber vor Durchführung der Kampagne.
C. Social Media Marketing
- Vereinbaren die Parteien die technische Unterstützung bei der Erstellung und / oder Betreuung von Social-Media-Präsenzen, schuldet Elite Sales Solutions ausschließlich die technische Erstellung der Social-Media-Pages und / oder das technische Einpflegen der vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellenden Inhalte.
- Sofern ausdrücklich vereinbart, erstellt Elite Sales Solutions ferner Social-Media-Werbeanzeigen für den Auftraggeber, die über das von der jeweiligen Plattform bereitgestellte System erstellt werden. Elite Sales Solutions schuldet lediglich die Erstellung der Werbeanzeigen auf Grundlage des individuellen Kundenwunsches. Bestimmte Ergebnisse (z. B. Verkaufszahlen) werden nicht geschuldet.
- Die Auswahl der Inhalte (Bilder, Texte, Videos, Impressen etc.) obliegt allein dem Auftraggeber. Elite Sales Solutions prüft diese Inhalte nicht auf ihre inhaltliche oder rechtliche Richtigkeit. Stellt Elite Sales Solutions im Einzelfall fest, dass bereitgestellte Inhalte gegen geltendes Recht verstoßen, kann das Einstellen solcher Inhalte verweigert werden.
- Neben der Erstellung der Social-Media-Pages kann auch das Posten im Namen und unter dem Namen des Auftraggebers (sog. Ghost Posting) vereinbart werden. Elite Sales Solutions ist in der inhaltlichen Ausgestaltung frei, sofern es keine Vorgaben des Auftraggebers gibt. Es besteht keine Verpflichtung, auf Beiträge Dritter zu reagieren oder diese zu überwachen; dies liegt in der Verantwortung des Auftraggebers als Betreiber. Diensteanbieter im Sinne des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) ist allein der Auftraggeber. Details sind Gegenstand individualvertraglicher Vereinbarungen.
- Elite Sales Solutions ist im Rahmen der Betreuung der Social-Media-Seiten lediglich Auftragsverarbeiter des Auftraggebers.
D. Content-Marketing und Pressemeldungen
- Vereinbaren die Parteien Content-Marketing (Texterstellung / Copywriting) und / oder die Erstellung von Pressemeldungen, richten sich Abrechnung und Dauer der Beauftragung nach dem angenommenen Angebot.
- Die Inhalte der Texte richten sich nach den Vorgaben des Auftraggebers. Nach Fertigstellung übersendet Elite Sales Solutions die Texte zur Durchsicht und Freigabe. Bei Pressemeldungen wird nach erfolgter Freigabe ein Distributionsdatum festgelegt, an dem diese an die Medien übermittelt werden.
- Soweit nicht anders vereinbart, stehen dem Auftraggeber zwei Korrektur- bzw. Änderungsschleifen zu. Reklamationen hinsichtlich der stilistischen Gestaltung oder die Einbindung neuer Informationen sind nach der zweiten Änderungsschleife grundsätzlich ausgeschlossen. Weitere Änderungen sind gesondert zu vergüten.
- Sofern Elite Sales Solutions mit der Einbindung der Texte in öffentlichen Medien (z. B. Online- oder Printmedien) beauftragt wurde, werden nur vom Auftraggeber freigegebene Texte publiziert. Für Fehler, die nach der Freigabe entdeckt werden, haftet Elite Sales Solutions ausschließlich nach Maßgabe von § 13 und § 20.
§ 17 Haftungsausschluss für Drittanbieter-Tools und Plattformen
Soweit Elite Sales Solutions Drittanbieter-Dienste oder -Plattformen für die Umsetzung der beauftragten Leistungen nutzt (z. B. Werbeanzeigen über Meta, Google oder andere Plattformen, Webhosting- oder Analyse-Tools), haftet Elite Sales Solutions nicht für Ausfälle, Einschränkungen oder Leistungsstörungen, die durch diese Drittanbieter verursacht werden. Elite Sales Solutions hat keinen Einfluss auf Änderungen an den Richtlinien, Algorithmen oder technischen Spezifikationen dieser Drittanbieter und übernimmt hierfür keine Gewährleistung. Eventuelle Anpassungen oder Neuimplementierungen aufgrund von Änderungen durch Drittanbieter sind vom Auftraggeber gesondert zu beauftragen.
§ 18 Beratung und Consulting
A. Beratungsleistungen
Vereinbaren die Parteien die Erbringung von Beratungsleistungen, schuldet Elite Sales Solutions ausschließlich eine Beurteilung des Beratungsgegenstandes nach bestem Wissen und Gewissen. Es wird insbesondere keine Rechtsberatung geschuldet. Bei Beratungsleistungen handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Ein bestimmtes Ergebnis wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
B. UX- / UI-Beratung
Vereinbaren die Parteien UX- (User Experience) und / oder UI- (User Interface) Beratungsleistungen, schuldet Elite Sales Solutions ausschließlich eine Beurteilung des UX- / UI-Designs der mobilen Apps bzw. des Webdesigns des Auftraggebers und eine Empfehlung für zukünftige Designmaßnahmen. Hierbei handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Ein bestimmtes Ergebnis (z. B. Conversion Rate, Verweildauer) wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Abrechnung und Dauer der Beauftragung richten sich nach dem angenommenen Angebot.
C. Marktbeobachtung
Vereinbaren die Parteien Dienstleistungen im Bereich der Marktbeobachtung, schuldet Elite Sales Solutions ausschließlich die vorab mit dem Auftraggeber abgestimmten Marktbeobachtungsmaßnahmen. Hierbei handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Ein bestimmtes Ergebnis (z. B. Verkaufszahlen) kann auf Grundlage der Marktbeobachtung nicht zugesichert werden, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart. Abrechnung und Dauer der Beauftragung richten sich nach dem angenommenen Angebot.
§ 19 Gestaltung und Design
Logogestaltung und -konzeption
- Elite Sales Solutions übernimmt nach Vereinbarung die Logogestaltung und -konzeption für den Auftraggeber. Hierzu stellt der Auftraggeber zunächst eine Anfrage mit einer möglichst genauen Beschreibung des gewünschten Logos. Diese Anfrage stellt eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots dar. Elite Sales Solutions prüft die beschriebenen Vorstellungen nach bestem Wissen und Gewissen auf Vollständigkeit, Geeignetheit (mit Ausnahme der rechtlichen Geeignetheit, insbesondere im Hinblick auf Rechte Dritter), Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit und erstellt auf dieser Grundlage ein Angebot. Erst durch die Annahme des Angebots kommt ein Vertrag zustande.
- Eine Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit, von Kennzeichen oder sonstigen Schutzrechten oder der Eintragungsfähigkeit findet ausdrücklich nicht statt.
- Voraussetzung für die Tätigkeit ist, dass der Auftraggeber sämtliche für die Umsetzung erforderlichen Daten (z. B. Farbdefinitionen) vor Auftragsbeginn vollständig in geeigneter Form zur Verfügung stellt. Andernfalls kann Elite Sales Solutions den hierdurch entstehenden Zeitaufwand in Rechnung stellen.
- Soweit nichts anderes vereinbart wurde, stehen dem Auftraggeber zwei Korrekturschleifen zu. Danach werden Anpassungswünsche und Reklamationen (insbesondere hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung) nicht mehr berücksichtigt. Weitere Änderungen können gegen ein zusätzlich zu vereinbarendes Entgelt erstellt werden.
- Die innerhalb der Korrekturschleifen präsentierten Entwürfe dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von Elite Sales Solutions weder im Original noch verändert genutzt, vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden.
- Nach Fertigstellung fordert Elite Sales Solutions den Auftraggeber zur Abnahme auf. Das Logo wird in einem gängigen Dateiformat übermittelt.
- Soweit nicht anders vereinbart, kann Elite Sales Solutions verlangen, dass auf den erstellten Werken ein geeigneter Urheberrechtsvermerk an angemessener Stelle platziert wird.
- Die Vergütung ist Gegenstand einer individualvertraglichen Vereinbarung.
- Elite Sales Solutions räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf einer individualvertraglichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über.
§ 20 Ergänzende Regelungen zu Vertragsschluss, Vergütung und Beendigung
A. Subunternehmer
Elite Sales Solutions ist berechtigt, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung die erforderlichen Leistungen an Subunternehmer zu vergeben, die ihrerseits ebenfalls Subunternehmer einsetzen dürfen. Elite Sales Solutions bleibt hierbei alleiniger Vertragspartner des Auftraggebers und wird Subunternehmer nicht einsetzen, sofern ersichtlich ist, dass der Einsatz berechtigten Interessen des Auftraggebers zuwiderläuft.
B. Anfrage, Angebot und Entwürfe
- Möchte der Auftraggeber Leistungen in Anspruch nehmen, stellt er zunächst eine Anfrage mit einer möglichst genauen Beschreibung der gewünschten Leistungen. Diese Anfrage stellt eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots dar. Elite Sales Solutions prüft nach bestem Wissen und Gewissen, ob die Wünsche vollständig, eindeutig, realisierbar, frei von Widersprüchen und für die gewünschte Umsetzungsform geeignet sind, und erstellt auf dieser Basis ein Angebot. Eine rechtliche Überprüfung der Wünsche des Auftraggebers findet nicht statt.
- Enthält das Angebot Entwürfe, Muster oder gestalterische Vorschläge und kommt kein Vertrag zustande, hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Herausgabe der Entwürfe, Muster, gestalterischen Vorschläge oder der dazugehörigen Quellcodes, Kopien etc. Der Auftraggeber hat in diesem Fall sämtliche Kopien zu löschen, zu vernichten und / oder an Elite Sales Solutions herauszugeben.
C. Material und Inhalte des Auftraggebers
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zur Auftragserfüllung erforderlichen Informationen, Daten (z. B. für das Impressum), Werke (Texte, Bilder, Layouts, Grafiken etc.) und Zugänge vollständig, rechtzeitig und korrekt mitzuteilen.
- Für die Beschaffung des Materials zur Ausgestaltung der Webseiten und sonstigen Werke ist der Auftraggeber selbst verantwortlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Stellt der Auftraggeber das Material nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung und macht er keine weitergehenden Vorgaben, ist Elite Sales Solutions berechtigt, nach eigener Wahl unter Beachtung der urheberrechtlichen Kennzeichnungsvorgaben Bildmaterial gängiger Anbieter (z. B. Stockfoto-Anbieter) zu verwenden oder die entsprechenden Teile mit einem Platzhalter zu versehen.
- Leistet der Auftraggeber notwendige Mit- bzw. Zuarbeit verspätet, haftet Elite Sales Solutions nicht für dadurch entstehende Verzögerungen.
- Elite Sales Solutions ist insbesondere nicht verpflichtet und nicht berechtigt, das Geschäftsmodell des Auftraggebers und / oder die von ihm erstellten oder erworbenen Werke auf ihre Vereinbarkeit mit dem geltenden Recht zu prüfen, und nimmt insbesondere keine Markenrecherchen oder sonstigen Schutzrechtskollisionsprüfungen vor. Erteilt der Auftraggeber bestimmte Weisungen bezüglich des herzustellenden Werks, haftet er hierfür selbst.
- Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus diesem Abschnitt nicht nach, kann Elite Sales Solutions den hierdurch entstehenden Aufwand (z. B. Kosten für Stockfotos und Zeitaufwand für deren Suche) in Rechnung stellen.
D. Preisanpassung
Elite Sales Solutions ist berechtigt, die Preise regelmäßig in dem Umfang anzupassen, in dem die eigenen Kosten für die Erbringung der Dienstleistung steigen. Auftraggeber mit bestehenden Verträgen werden über die Preisanpassung spätestens einen Monat vor Inkrafttreten per E-Mail benachrichtigt. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb der in der Mitteilung gesetzten Frist, gilt dies als Zustimmung. Die Benachrichtigung weist auf die Frist und die Folgen des Widerspruchs oder seines Ausbleibens hin. Widerspricht der Auftraggeber, wird der Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preisanpassung außerordentlich gekündigt.
E. Zahlungsverzug und Sperrung von Leistungen
Ergänzend zu § 4 Abs. 5 umfasst die Einstellung der Leistungserbringung bei Zahlungsverzug insbesondere die Deaktivierung oder Einschränkung von Webseiten, das Pausieren laufender Werbekampagnen sowie die Einstellung sonstiger vereinbarter Leistungen. Nach Begleichung der offenen Beträge kann die Leistungserbringung fortgesetzt werden; für hierdurch entstandene Verzögerungen haftet Elite Sales Solutions nicht.
F. Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen
- Soweit im Kooperationsvertrag oder Angebot keine abweichende Regelung getroffen wurde, haben Dauerschuldverhältnisse (z. B. Wartungsverträge, laufende Marketing-Betreuung) eine Mindestlaufzeit von zwölf Monaten. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit. Wird der Vertrag nicht fristgerecht zum Laufzeitende gekündigt, verlängert er sich automatisch um weitere zwölf Monate.
- Wünscht der Auftraggeber einen Rücktritt, eine Stornierung, eine Auflösung bzw. eine Kündigung des Vertrags oder zeigt er einen eindeutigen Unwillen, den Vertrag zu erfüllen, verpflichtet sich der Auftraggeber zu einer einmaligen Zahlung in Höhe von 70 % des verbleibenden Gesamtbetrags, um die ausbleibenden Gewinne, die entstandenen Kosten und den organisatorischen Aufwand von Elite Sales Solutions zu decken. Die Ausführung von Dienstleistungen wird mit Inkrafttreten der Auflösung gestoppt.
- Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist Elite Sales Solutions nicht mehr verpflichtet, Wartungsarbeiten, Updates oder die Betreuung laufender Kampagnen durchzuführen, und ist berechtigt, sämtliche mit dem Vertrag in Zusammenhang stehenden Systeme und Leistungen (z. B. Hosting, Werbekampagnen, Automatisierungen) zum Vertragsende zu deaktivieren.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Vertragsende sämtliche benötigten Daten zu sichern. Eine Datenbereitstellung oder Migration nach Vertragsende ist nur gegen gesonderte Vergütung möglich.
G. Kündigung und Abbruch bei einmaligen Projekten
- Erfolgt eine Kündigung oder ein Abbruch eines einmaligen Projekts (z. B. Webseitenerstellung) durch den Auftraggeber nach Vertragsabschluss, ist Elite Sales Solutions berechtigt, die bis dahin erbrachten Leistungen abzurechnen. Soweit im Angebot keine gesonderte Regelung getroffen wurde, sind mindestens 50 % des vereinbarten Auftragswerts als Entschädigung zu zahlen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
- Bereits erstellte Entwürfe, Layouts oder Quellcodes verbleiben bei Elite Sales Solutions, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Herausgabe erfolgt nur gegen gesonderte Vergütung.
H. Kündigung bei laufenden Werbekampagnen
- Wird eine laufende Werbekampagne (z. B. über Meta oder Google) durch den Auftraggeber vor dem ursprünglich vereinbarten Zeitraum beendet, ist Elite Sales Solutions berechtigt, die bis dahin erbrachten Leistungen vollständig abzurechnen. Bereits gebuchte Werbebudgets, die über Drittanbieter abgerechnet werden, unterliegen den jeweiligen Bedingungen der Plattformbetreiber und können nicht durch Elite Sales Solutions erstattet werden.
- Der Auftraggeber ist für die rechtzeitige Kündigung und Beendigung der Werbekonten selbst verantwortlich, sofern Elite Sales Solutions nicht ausdrücklich mit der Verwaltung und Deaktivierung beauftragt wurde.
I. Mängelgewährleistung und Freistellung
- Für Werkleistungen gilt: Ein unwesentlicher Mangel begründet keine Mängelansprüche. Die Wahl der Art der Nacherfüllung liegt bei Elite Sales Solutions. Die Verjährungsfrist für Mängel und sonstige Ansprüche beträgt ein Jahr; diese Verkürzung gilt nicht für Ansprüche aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Die Verjährung beginnt nicht erneut, sofern im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung erfolgt. Im Übrigen bleibt die gesetzliche Mängelgewährleistung unberührt. § 13 gilt ergänzend.
- Der Auftraggeber stellt Elite Sales Solutions von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die gegen Elite Sales Solutions aufgrund von Verstößen des Auftraggebers gegen diese AGB oder gegen geltendes Recht geltend gemacht werden.
J. Änderung dieser AGB
Elite Sales Solutions ist berechtigt, diese AGB aus sachlich gerechtfertigten Gründen (z. B. Änderungen in der Rechtsprechung, Gesetzeslage, Marktgegebenheiten oder der Geschäfts- oder Unternehmensstrategie) und unter Einhaltung einer angemessenen Frist zu ändern. Auftraggeber mit bestehenden Verträgen werden hierüber spätestens zwei Wochen vor Inkrafttreten der Änderung per E-Mail benachrichtigt. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb der in der Mitteilung gesetzten Frist, gilt dies als Zustimmung. Die Benachrichtigung weist auf die Frist und die Folgen des Widerspruchs oder seines Ausbleibens hin. Widerspricht der Auftraggeber, ist Elite Sales Solutions berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung außerordentlich zu kündigen.
§ 21 Rechteeinräumung, Eigenwerbung und Referenzvermerk
- Nach vollständiger Bezahlung des Auftrags räumt Elite Sales Solutions dem Auftraggeber an den entsprechenden Arbeitsergebnissen im Zeitpunkt ihrer Entstehung grundsätzlich ein einfaches Nutzungsrecht ein, soweit § 11 nichts anderes bestimmt. Weitergehende Rechte können individualvertraglich vereinbart werden.
- Ergänzend zu § 12 ist Elite Sales Solutions berechtigt, mit der Geschäftsbeziehung zum Auftraggeber zu werben und auf allen erstellten Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf sich als Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Auftraggeber dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
- Elite Sales Solutions ist berechtigt, nach Fertigstellung der Webseite im Footer der Webseite des Auftraggebers einen dezenten Urheberhinweis in Form eines Logos sowie eines kurzen Textes mit einem Backlink zur Webseite von Elite Sales Solutions zu platzieren.
- Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diesen Hinweis ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Elite Sales Solutions zu entfernen, zu verändern, optisch zu verstecken, zu verkleinern oder auf andere Weise unkenntlich zu machen. Eine Entfernung kann auf Wunsch des Auftraggebers gegen Zahlung einer gesondert zu vereinbarenden Vergütung erfolgen.
§ 22 Schlussregelungen
Erklärungen und Mitteilungen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis können in Textform im Sinne des § 126b BGB abgegeben werden. Hierfür kann insbesondere die im Auftrag beziehungsweise im Kooperationsvertrag hinterlegte E-Mail-Adresse des Auftraggebers verwendet werden.
Änderungen der Kontakt- oder Kommunikationsdaten sind der jeweils anderen Partei unverzüglich mitzuteilen.
Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehungsweise des Kooperationsvertrags bedürfen, soweit gesetzlich zulässig, der Textform im Sinne des § 126b BGB, beispielsweise per E-Mail oder Brief.
Dies gilt grundsätzlich auch für eine Vereinbarung über die Änderung dieses Formerfordernisses.
- Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur mit rechtskräftig festgestellten oder von Elite Sales Solutions unbestrittenen Gegenforderungen berechtigt. Entsprechendes gilt für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
- Auf die Vertragsbeziehung findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
Soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung rechtlich zulässig ist, sind für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung ausschließlich die zuständigen Gerichte in München zuständig.
Elite Sales Solutions bleibt berechtigt, Ansprüche auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers geltend zu machen.
- Vertragssprache ist Deutsch.
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nicht durchsetzbar sein oder nachträglich werden, bleiben die übrigen Regelungen hiervon unberührt.
Anstelle der betroffenen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Soweit rechtlich zulässig und eine Regelungslücke besteht, soll eine Vereinbarung gelten, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung möglichst nahekommt.
© MC ELITE SALES SOLUTIONS LIMITED · Palaion Patron Germanou, 11, 8011 Paphos, Zypern · info@elitesalessolutions.de · AGB-Version 28.09.2026
